Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Die Übernahme bei Gebrauchtmaschinen erfolgt ausschließlich
ohne jede Garantieverpflichtung und Regressansprüche.
Preise gelten ab Standort. Es gelten die Bedingungen des BGB
und HGB. Bei Miete gilt der Mietvertrag für Baumaschinen
und Geräte des Bundesverbandes für Baumaschinen,
Baugeräte und Industrie Maschinen Firmen e.V.. Folgende
Kosten gehen zu Lasten des Mieters: Transport, Kraftstoff,
Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Verladung und
Reinigung. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
mein Eigentum. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Waldkappel.
Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für die Annahme und Ausführung von
Aufträgen sind ausschließlich diese Bedingungen
maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist. Etwaige entgegenstehende
Bedingungen des Käufers, mündliche und fernmündliche
Erklärungen und Abreden, nachträgliche Änderungen
sind für uns in keinem Fall bindend, es sei denn,
sie werden von uns schriftlich bestätigt. Ergänzend
gelten, auch für Nichtkaufleute, die Bestimmungen
des HGB. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungspunkte
ist auf die Gültigkeit des sonstigen Vertragsbedingungsinhalt
ohne Einfluss.
2. Abschlüsse, Lieferfrist
Aufträge sind nur dann als von uns abgenommen
zu betrachten, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Wird eine Auftragsbestätigung nicht gegeben,
kommt ein Vertrag durch unsere Rechnung zustande. Wir
behalten uns die Ablehnung des Auftrages innerhalb eines
Monats vor und haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn wir nach Vertragsschluss über den Käufer
Auskünfte erhalten, die seine Zuverlässigkeit
und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Abweichungen
unserer Auftragsbestätigungen gelten als vom Besteller
genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb einer Woche nach
Bestätigungsdatum schriftlich widersprochen wird;
bei rechtzeitigem Widerspruch sind wir nach unserer Wahl
zur Ausführung der Bestellung unter vorbehaltloser
Auftragsbestätigung oder Geschäftsablehnung
berechtigt. Angebote und Angaben über Preise und
Lieferzeiten sind freibleibend. Maß- Gewichts-
und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind unverbindlich.
Zwischenverkauf sowie Konstruktions- und Formänderungen
werden vorbehalten. Wird der vereinbarte Liefertermin
um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der
Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von uns auch dann
nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann
der Käufer durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Schadenersatzansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfrist oder Nichterfüllung
sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt mit dem
Inkrafttreten des Vertrages, nicht aber vor Klarstellung
aller Fragen, die mit der Lieferung zusammenhängen.
Bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des
Käufers beginnt sie erneut zu laufen.
3. Preise
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen
Preise, sie verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart ist. Verlade-, Fracht- und Zollspesen
gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt
nur auf besondere Vereinbarung.
4. Zahlung
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart,
sofort ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Nur solche
Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an uns
erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte
haben nur dann nur Gültigkeit, wenn sich die genannten
durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Die Aufrechnung
mit Gegenforderungen und Zurückhaltung von Zahlungen
aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers
ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung der vereinbarten
Zahlungsfristen werden, ohne dass diese einer förmlichen
Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet. Der
gesamte Kaufpreis wird fällig, wenn der Käufer
bei vereinbarten Teilzahlungen zwei Raten nicht rechtzeitig
bezahlt oder zwei Akzepte bei Fälligkeit nicht einlöst.
Gelangt der Käufer in Zahlungsverzug, so können
wir die gelieferten Kaufgegenstände entweder wieder
zurücknehmen und, abweichend von der gesetzlichen
Bestimmungen, Pfandverkäufe, freihändig für
Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich
verwerten, oder zur Sicherstellung übernehmen,
ohne dass der Käufer von der Vertragserfüllung
befreit ist. Dasselbe Recht steht uns insbesondere in
Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses,
einer Zwangsvewaltung oder fruchtlosen Pfändung
durch uns oder einen Dritten zu. Schecks und Wechsel
werden nur zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht
für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung
der Papiere, wenn diese auf Nebenplätze ausgestellt
sind. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
Eingehende Zahlungen dienen immer dem Ausgleich eventuell
bestehender älterer Verpflichtungen des Käufers.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Ansprüche an den Käufer in Bar, z.B. Kaufpreis,
Nebenkosten, Zinsen, Diskont, Wechsel, Spesen, Finanzierungszuschlag
usw., gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben sämtliche
erfolgten und nachfolgenden Lieferungen unser Eigentum.
Bedient sich der Käufer der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft
oder eines anderen Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet,
diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung
zu machen, dass uns das Eigentum an der Ware solange
zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstandenen Zinsen
und Kosten an uns bezahlt worden ist. Käufer, die
einen Kreditvertrag unter Inventarpfändung (Pfandvertrag)
abschließen oder abgeschlossen haben, haben durch
Vereinbarungen mit dem Kreditgeber im Verpfändungsvertrag
vorzubehalten, dass unter Eigentumsvorbehalt stehende
Maschinen und Geräte von der Verpfändung ausdrücklich
ausgenommen werden. Vor vollständiger Bezahlung
unserer vorgenannten Ansprüche, dürfen unsere
Lieferungen nicht veräußert, belastet, be-
oder verarbeitet, vermietet oder untervermietet werden.
Bei unberechtigter Weiterveräußerung gelten
alle dem Käufer hierdurch erwachsenen Rechte, Neben-,
Sicherungs- und Vorzugsrechte mit ihrer Entstehung an
uns abgetreten. Bei Pfändung oder jeder sonstigen
Beeinträchtigung usw. unserer Lieferung, sind wir
unverzüglich zu verständigen. Interventionskosten
gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer willigt
schon jetzt unwiderruflich und unbeschadet unserer sonstigen
Ansprüche darin ein, dass wir bei Eintritt der Gesamtfälligkeit
ohne gerichtliche Hilfe unserer noch in unserem Eigentum
stehenden Lieferungen zu dessen Sicherung abholen und
Sicherstellen. Das gleiche gilt in Fällen, in denen
die Zahlungsfähigkeit des Käufers in
Frage gestellt ist, oder bei jeder sonstigen Gefahr für
unsere Forderung und Eigentumsrechte. Hierzu und auch
zu Besichtigungszwecken, räumt der Käufer uns
und unseren Beauftragten schon jetzt unwiderruflich das
Recht jederzeitigen Betretens des Lagerortes ein; die
etwaige Zustimmung Dritter wird der Käufer einwirken.
Die Sicherstellung bewirkt vereinbarungsgemäß keinen
Vertragsrücktritt. Die Pfändung des Liefergegenstandes
steht uns frei und gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt.
Bei Sicherstellung der Lieferung oder bei Ablehnung der
weiteren Vertragserfüllung durch uns sind, unbeschadet
weitergehender Ansprüche, in jedem Falle unser Gewinnentgang,
Zinsen und sämtliche Finanzierungskosten, sonstige
Aufwendungen und für die Zeit der Gebrauchsüberlassung
mindestens die übliche gewerbliche Miete vom Käufer
zu bezahlen.
6. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder
beim Transport mit Beförderungsmitteln des Käufers,
spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers
oder des Herstellerwerkes, geht die Sach- und die Preisgefahr
auf den Käufer über, unabhängig davon,
ob der Transport durch Personen von uns, des Käufers
oder Dritte erfolgt; auch unabhängig davon, ob frei
oder unfrei geliefert oder montiert wird. Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag
der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
Es sind auch Teillieferungen zulässig.
7. Gewährleistung, Haftung
Die Haftung für jedes Verschulden des von
uns an den Käufer z.B. zur Übergabe und Aufstellung,
Einweisung von Bedienungspersonal, Reparatur usw. abgestellten
Personals ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abgestelltes
Personal gilt als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe
des Käufers/Auftraggebers, der uns von jeglicher
Haftung und Inanspruchnahme, auch durch Dritte, freistellt.
Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der Hersteller.
Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen
ist für uns nur bindend, wenn sie schriftlich erfolgt.
Die Gewährleistung schließt alle weiteren
Ansprüche wie Verzugsstrafen, Rückvergütungen,
Ausfallentschädigungen, Vergütung von Material-
oder Lohnaufwendungen, Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung,
Fracht oder ähnliches aus. Die Gewährleistung
erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite durch
den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
worden ist und der festgestellte Mangel in ursächlichem
Zusammenhang damit steht. Die Gewährleistung erlischt
ferner, wenn der Käufer unsere Vorschriften über
die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung)
nicht befolgt hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen
sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen,
die auf fahrlässige und unsachgemäße
Behandlung zurückzuführen sind. In jedem Falle
unserer etwaigen Haftung beschränkt sich diese in
der Höhe auf dasjenige, was wir gegenüber Dritten
und Vorlieferanten geltend machen können. Insoweit
werden die vorstehenden Angebots-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
ergänzt durch die Bedingungen unserer Lieferanten.
Gebrauchte Maschinen und Geräte, die nicht vor Versand
durch Besichtigung und eingehende Untersuchung am Lagerort
abgenommen werden, gelten mit erfolgter Verladung als
ordnungsgemäß geliefert und übernommen.
Jede Gewährleistung und Mängelrüge sowie
Schadenersatzansprüche aller Art, wie überhaupt
jede Haftung unsererseits, sind bei Verkauf von gebrauchten
Maschinen und Geräten in jedem Fall ausgeschlossen.
8. Mängelrügen
Mängelrügen und sonstige Erklärungen
des Käufers, bedürfen der schriftlichen Form
und sind innerhalb 8 Tagen nach Übergabe von dem
Käufer direkt an uns zu richten. Mängel, die
unter die Garantiepflicht fallen, sind von uns unverzüglich
anzuzeigen.
9. Schutzvorrichtungen
Dem Käufer ist empfohlen, sich über
die von seiner Berufsgenossenschaft geforderten Schutzvorrichtungen
und Schutzmaßnahmen genau zu unterrichten. Werden
Schutzvorrichtungen durch den Käufer nicht mitbezogen,
so sind wir von jeglicher Haftung befreit.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige
Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung
und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten,
auch für Scheck- und Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz,
soweit gesetzlich keine ausschließlichen Zuständigkeiten
geregelt sind. Es gilt deutsches Recht.
11. Sonstiges
Soweit sie nicht durch neue Bedingungen überholt sind,
gelten unsere vorstehenden Bedingungen auch für Nachbestellungen,
spätere Bestellungen und Warenbezüge, spätere
Angebote sowie Monteurentsendungen, auch wenn im Einzelfall
unsere Leistung infolge Dringlichkeit schon zeitlich vor
der schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht wird.
Bei Mietgeschäften gelten zusätzlich die Bedingungen
des Mietvertrages. Bei Reparaturen und Außenmontagen
gelten zusätzlich unsere Bedingungen für Reparaturen
bzw. Außenmontagen bzw. hierfür abgestelltes Personal.
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